Hauptsatzung des Turn- und Sportvereins Birk 1910 e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen TuS Birk 1910 e.V. Er hat seinen Sitz in Lohmar-Birk und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg unter der Nr. 737 eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports für Jugendliche und Erwachsene und die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen.

2) Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit -und Breitensports;

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;

c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport und Vereinsveranstaltungen;

d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;

e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und –Maßnahmen;

f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;

g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;

h) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;

i) die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Vereingehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände.

§3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 52 der Abgabenordnung.

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

5) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gemäß § 26 BGB zuständig.

6) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

7) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1.Vorsitzende.

8) Im übrigen können die Mitarbeiter bzw. Übungsleiter/innen des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, geltend machen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitarbeiter bzw. Übungsleiter/innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

9) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Entstehung und nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§4 Verbandsmitgliedschaften

1) Der Verein ist Mitglied
a) im Landes-, Kreis- und Stadtsportbund
b) in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden

2) Die Mitgliedschaft wird durch Antrag an den Hauptvorstand erworben.

Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (Nennung der Fachabteilung) an den Verein zu richten. Die Aufnahme ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren teilzunehmen.

3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihres Kindes aufzukommen.

4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§6 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:
– aktiven Mitgliedern
– passiven Mitgliedern

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet
– durch Austritt aus dem Verein (Kündigung);
– durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8);
– durch Tod;
– durch Auflösung des Vereins;
– durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (Anschrift der Geschäftsstelle). Der Austritt kann zum 30.06. bzw. 31.12. unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden (Posteingang).

3) Der Ausscheidende hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auf Rückzahlung geleisteter Beiträge oder Spenden oder auf andere Vermögensvorteile.

4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereins eigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten.

§8 Ausschluss aus dem Verein

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
– trotz schriftlicher Mahnung seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt;
– grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
– in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.

2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag.

3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.

4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

5) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

7) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

8) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

9) Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug, Spenden

1) Es sind ein jährlicher Mitgliedsbeitrag und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Bei Aufnahme im laufenden Kalenderjahr, wird der Mitgliedsbeitrag anteilig erhoben. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden. (Beitragsordnung)

2) Die dem Verein zufließenden Mittel müssen ausschließlich zur Erfüllung der Vereinszwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3) Spenden für einen bestimmten Zweck dürfen nur diesem zugeführt werden.

4) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen und Umlagen entscheidet ebenfalls der
Vorstand durch Beschluss. Die Höhe der Umlagen und abteilungsspezifischen Beiträge werden vorher durch die Abteilungsvorstände beim Vorstand beantragt. Umlagen können bis zum sechsfachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern durch Aushang und der Homepage bekannt zu geben.

5) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

6) Mitglieder die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.

7) Von Mitgliedern die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag am 01.Februar eingezogen. Für diejenigen die im laufenden Kalenderjahr beitreten, erfolgt der anteilige Beitragseinzug am 01. Juli bzw. am 01. November des Jahres.

8) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

9) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am Lastschriftverfahren erlassen.

§ 10 Mitgliedsrechte minderjähriger Vereinsmitglieder

1) Kinder und Jugendliche zwischen dem 1. und 16. Lebensjahr üben ihre Mitgliedsrechte im Verein persönlich aus.

2) Mitglieder bis zum 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen.

§ 11 Ordnungsgewalt des Vereins

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet die Regelungen dieser Satzung, sowie die Vereinsordnungen zu beachten; einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten.

2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch mit einem befristeten Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb belegt werden.

3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.

4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

§ 12 Ehrenmitgliedschaft und Ehrenvorsitzender

1) Die Mitgliederversammlung kann verdiente Bürger auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden wählen.

2) Der Verein kann immer nur einen Ehrenvorsitzenden haben. Dieser hat Sitz und Stimme im Vorstand.

3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzender sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Im Übrigen haben sie alle Rechte ordentlicher Mitglieder.

4) Die Ehrenmitgliedschaft sowie das Amt des Ehrenvorsitzenden enden
a) durch Tod
b) auf Wunsch des Betroffenen
c) durch Aberkennung

Die Aberkennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Bei Beendigung auf Wunsch des Betroffenen stellt die Mitgliederversammlung den Zeitpunkt fest.

§ 13 Die Vereinsorgane

1) Organe des Vereins sind;
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
– der Gesamtvorstand

§ 14 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr in der Zeit
vom 01. März bis spätestens 31.05. statt.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen (Bekanntgabe im Internet, einer Tageszeitung und in einem örtlichen Mitteilungsblatt.

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienen Stimmberechtigten verlangt wird.

7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung und zur Änderung des Vereinszweck ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

9) Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§ 15 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereins- angelegenheiten zuständig:
1) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes;
2) Entgegennahme der Kassenberichte;
3) Entlastung des Vorstandes;
4) Wahl und Abberufung des Vorstandes;
5) Wahl der Kassenprüfer;
6) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
7) Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen
8) Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§ 16 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 20% aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§ 17 Der Vorstand

1) Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht mindestens aus:
a) dem 1. Vorsitzenden;
b) dem 2. Vorsitzenden;
c) dem 1. Geschäftsführer;
d) dem 1. Kassierer;

und kann von der Mitgliederversammlung um einen 2. Geschäftsführer, 2. Kassierer und bei Bedarf um zwei Beisitzer erweitert werden.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden, vertreten.

Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Für Bankgeschäfte können ein oder mehrere Vorstandsmitglieder benannt werden.

2) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, aufgabenbezogen, für einzelne Projekte oder befristet besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen und diesen die damit verbundene Vertretung und Geschäftsführung zu übertragen.

3) Der Vorstand kann Ausschüsse bilden.

4) Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

5) Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet
ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

6) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 18 Der Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand besteht aus
– den Mitgliedern des Vorstandes und
– je zwei Mitgliedern der Abteilungsleitungen

2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere;
– Die Aufstellung des Haushaltsentwurfes und evtl. Nachträge
– Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
– etc.

3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist.

4) Der Gesamtvorstand tagt mindestens zweimal im Jahr, davon einmal vor der Mitgliederversammlung.

§ 19 Abteilungen

1) Der Vorstand kann die Gründung von Abteilungen beschließen.

2) Jede Abteilung wählt mindestens einen Abteilungsleiter, einen Kassierer und zwei Kassenprüfer. Der Vorstand bestätigt diese durch Beschluss.

3) Die Abteilung kann Unterkonten der Hauptkasse führen.

4) Die Abteilung kann sich eine Abteilungsordnung geben. Die Abteilungsordnung bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

§ 20 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören dürfen.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Vorstandes. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

§ 21 Vereinsordnungen

1) Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Geschäftsordnung
d) etc.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 22 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gem. § 31 BGB.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden die Mitglieder bei Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 23 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf;
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch Unrichtigkeit feststellen lässt;
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

3) Den Organen des Vereins allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 24 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel des abgegebenen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Lohmar, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 Gültigkeit der Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.05.2010 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

Lohmar-Birk, 16.05.2010